Laut
der ADR-Verordnung (1.8.3.3.) hat
der Gefahrgutbeauftragte unter der Verantwortung
des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im
Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen
Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln
und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen,
die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung
gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger
erleichtern.
Der Gefahrgutbeauftragte
nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung
- Beratung des Unternehmens oder des Betriebes
bei den Tätigkeiten im Zusam-menhang mit der Gefahrgutbeförderung
- Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten
des Unternehmens in bezug auf die Gefahrgutbeförderung
zu Händen der Unternehmensleitung oder der lokalen
Behörde. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren
und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen
vorzulegen.
Zu den
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört auch
die Überprüfung
des Vorgehens hinsichtlich der folgenden betroffenen
Tätigkeiten:
- Verfahren,
mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur
Identifizierung des beför-derten Gefahrguts sichergestellt
werden soll,
- Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von
Beförderungsmitteln den beson-deren Erfordernissen
in bezug auf das beförderte Gut Rechnung
zu tragen,
- Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung
oder für das Verladen oder das Entladen verwendete
Material überprüft wird,
- ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer
des Unternehmens und Auf-bewahren der Schulungsdokumentation,
- Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei
etwaigen Unfällen oder Zwischen-fällen, die unter
Umständen die Sicherheit während
der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens
oder des Entladens gefährden,
- Durchführung von Untersuchungen und, sofern
erforderlich, Erstellung von Beri-chten über Unfälle,
Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während
der Gefahr-gutbeförderung oder während des Verladens
oder des Entladens festgestellt wurden,
- Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das
erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen
oder schweren Verstößen verhindert werden soll,
- Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und
der besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförderung
bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmen
oder sonstigen Dritten,
- Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung
oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahrguts
betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen
und Anweisungen verfügt,
- Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über
die Gefahren bei der Gefahr-gutbeförderung oder
beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts,
- Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des
Vorhandenseins der im Beför-derungsmittel mitzuführenden
Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der
Vor-schriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen,
- Einführung von Verfahren zur Überprüfung der
Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und
Entladen
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