Aufgaben des GGB
ADR -Vorschriften
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Laut der ADR-Verordnung (1.8.3.3.) hat der Gefahrgutbeauftragte unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern.

Der Gefahrgutbeauftragte nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung
- Beratung des Unternehmens oder des Betriebes bei den Tätigkeiten im Zusam-menhang mit der Gefahrgutbeförderung
- Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Gefahrgutbeförderung zu Händen der Unternehmensleitung oder der lokalen Behörde. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört auch die Überprüfung
des Vorgehens hinsichtlich der folgenden betroffenen Tätigkeiten:

- Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beför-derten Gefahrguts sichergestellt werden soll,
- Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den beson-deren Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gut Rechnung
zu tragen,
- Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird,
- ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Auf-bewahren der Schulungsdokumentation,
- Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischen-fällen, die unter Umständen die Sicherheit während
der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens gefährden,
- Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Beri-chten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Gefahr-gutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens festgestellt wurden,
- Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll,
- Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmen oder sonstigen Dritten,
- Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt,
- Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Gefahr-gutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts,
- Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beför-derungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vor-schriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen,
- Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und Entladen

 

   
   
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